heba-tec

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen 

 

1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der heba-tec GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“ oder „heba-tec“ genannt) und dem Käufer  gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt).

2. Unsere AGB gelten ausschließlich;  entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

3. Diese AGB werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem gleichen Käufer, selbst wenn sie nicht noch einmal explizit vereinbart werden.

4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen des Verkäufers behält sich heba-tec alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von heba-tec Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an uns unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Käufers dürfen von heba-tec Dritten zugänglich gemacht werden, wenn heba-tec Aufträge an diese Dritten als Unterauftragnehmer erteilt.


II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sind stets freibleibend.

2. Sind der Preis und die Qualität einer Ware nicht festgelegt, so gelten die Preis- und Sortimentslisten der heba-tec GmbH nach Maßgabe der uns bekannten Zweckbestimmung der Ware.

3. Für die Sicherheitsbedingungen gelten die Vorschriften im Lande des Verkäufers, sofern der Käufer nicht abweichende Sicherheitsvorschriften seines Landes nachgewiesen hat. Zusätzliche Sicherheitsbedingungen sind nur gegen Aufpreis vereinbart.

4. Verträge zwischen dem Käufer und heba-tec kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

5. Soweit auf Wunsch des Käufers nachträglich Änderungen vorgenommen werden sollen, müssen diese ebenfalls erst schriftlich oder in Textform durch den Verkäufer bestätigt werden. Alle durch eine solche nachträgliche Änderung entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.


III. Preise, Zahlungsbedingungen, Akkreditive, Aufrechnung

1. Die Preise sind – soweit nicht anders angegeben – in Euro und gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk ohne Aufstellung oder Montage und ohne Verpackung. Die Rücksendungskosten von Verpackungsmaterial sind in den Preisen nicht enthalten.

2. Erfahren die für die Preise maßgeblichen Faktoren in einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten zwischen Auftragsbestätigung und Versandbereitschaft Änderungen, ist heba-tec zur Preisanpassung in entsprechendem Umfang berechtigt.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen in der Währung am Sitz des Verkäufers ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum gerechnet.

4. Kommt der Käufer mit den fälligen Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug, so werden die restlichen Zahlungen sofort fällig und der Verkäufer kann – nach einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist -  vom Vertrag zurücktreten. Der  Käufer hat die bereits gelieferten Leistungen in diesem Fall unverzüglich zurückzuerstatten. Sofern dem Verkäufer hierdurch ein Schaden entsteht, kann er ohne Nachweis 15 % des Verkaufspreises als pauschalierter Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt dem Verkäufer, der Nachweis eines niedrigeren Schadens dem Käufer unbenommen. Verzugszinsen sind mit 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

5. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach Anlegung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, berechtigt den Verkäufer vorbehaltlich sonstiger Rechte, die noch nicht aufgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Umständen werden offene, aber noch nicht fällige Zahlungsansprüche des Verkäufers gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.

6. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Verkäufer für den Fall eines Zahlungsverzuges des Käufers die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt sind. Der Verkäufer kann in diesem Fall auch Zug-um-Zug-Zahlung verlangen.

7, Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann jedoch Zahlungen nur dann zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge schriftlich oder in Textform geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht bzw. welche unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 

8. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, vom Verkäufer ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.

10. Bei Zahlungen durch Akkreditiv sind die jeweils gültigen "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive", herausgegeben von der Internationalen Handelskammer Paris, zu beachten.

11. Zahlungen werden zur Begleichung der jeweils ältesten Rechnungsposten zzgl. der aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten verwendet und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.


IV. Lieferung, Lieferfristen, Verzug

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist in entsprechendem Umfang. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldetem Energieausfall sowie unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Betriebsstörungen und -einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solchen, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Gleiches gilt im Falle einer nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Verkäufers bzw. auch dann, wenn die Umstände bei einem Lieferanten des Verkäufers eintreten.

4. Der Käufer ist im Falle jeglicher Lieferverzögerung berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, die auf Grund der Werkstoffbeschaffenheit mindestens sechs Wochen betragen muss, die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer gegen den Verkäufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen den Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Bei auftragsbezogener Fertigung bzw. kundenspezifischen Sonderbauteilen ist eine Mengenabweichung von ±10% zulässig.

6. Für den Fall des Leistungsverzugs oder der Unmöglichkeit der Lieferung werden dem Käufer etwa zustehende Ansprüche auf Schadensersatz dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder wegen der Verletzung eines Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.


V. Gefahrübergang 

Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom Verkäufer dem ersten Frachtführer übergeben wird und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

Im Falle der Beförderung durch Mitarbeiter des Verkäufers oder ein ihm gehöriges Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn des Transportvorganges ab Werk auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an jeder einzelnen an den Käufer versandten Ware vor, bis der Käufer alle ausstehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung bezahlt hat, gleichgültig ob die Forderungen in Bezug auf die Ware oder aus irgendeinem anderen Grunde bestehen.

2. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Waren wie ein Verwahrer für den Verkäufer aufzubewahren und so zu lagern, dass sie als Eigentum des Verkäufers erkennbar sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist währenddessen untersagt.

4. Die Weiterveräußerung ist während dem Bestehen des Eigentumsvorbehalt ausschließlich gestattet im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung, dass der Käufer (= Wiederverkäufer) von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Käufer tritt seine Kaufpreisforderung anteilig im wertmäßig entsprechenden Verhältnis bereits jetzt schon an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

5. Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Dies geschieht jedoch jeweils für den Verkäufer, ohne dass der Käufer irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer erwirbt.

Der Käufer verwahrt die neue Sache dann für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auf. Die verarbeitete, verbundene oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, dem Käufer fremden Gegenständen, steht dem Verkäufer an der neuen Sache ein Miteigentumsanteil in Höhe des wertmäßig entsprechenden Verhältnisses zu. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.

Sofern der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich der Verkäufer und der Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer einen Miteigentumsanteil im wertmäßig entsprechenden Verhältnis einräumt. Bei einer Veräußerung der verarbeiteten, umgestalteten oder verbundenen Ware tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer sicherungshalber bis zur Höhe von dessen Forderung ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.

6. Sofern der Verkäufer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Der Käufer ist grundsätzlich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die vorgenannte Einwilligung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vergleichbare und begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers nahelegen) widerruft. Der Verkäufer kann in diesem Fall nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

8. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Verkäufer hat dies ausdrücklich erklärt.

9. Der Käufer hat dem Verkäufer sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder im Miteigentum des Verkäufers stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung den Verkäufer übertragene Forderungen vollstreckt werden. Der Käufer hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum des Verkäufers steht bzw. dass die Forderung an diesen abgetreten ist.

10. Wird die Ware ins Ausland geliefert und ist dort die rechtliche Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts von einer besonderen Registrierung oder sonstigen weiteren Voraussetzungen abhängig, so ist der Käufer verpflichtet, diese Voraussetzung zu schaffen bzw. den Verkäufer entsprechend zu informieren und zu unterstützen. Ist der Eigentumsvorbehalt im Empfängerland nicht zugelassen, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine gleichwertige Sicherheit zu stellen.


VII. Gewährleistung und Verjährung

1. Die Abnahme durch den Käufer oder seinen Bevollmächtigten schließt eine Gewährleistung für erkennbare Mängel aus, soweit die Rechte wegen der Mängel nicht ausdrücklich vorbehalten bleiben.

Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer sowie der Produktbezeichnung und Produktnummer unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich oder in Textform dem Verkäufer anzuzeigen; verborgene Mängel sind spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Gleichzeitig ist dem Verkäufer die Möglichkeit zur Begutachtung und Überprüfung des Sachmangels zu geben. Dies erfolgt in der Regel durch Rücksendung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Alle Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufweisen, sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

3. Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Verkäufer nur insoweit, als diese bei ordnungsgemäßem Gebrauch und unter den für den Gegenstand vom Verkäufer vorgeschriebenen Betriebsbedingungen entstehen und auf fehlerhafter Bauart oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Mängel und Schäden, die auf einer unsachgemäßen Benutzung und Behandlung, eigenmächtiger Änderung und Nachbesserung, oder insbesondere einem unsachgemäßen Einbau und dgl. durch den Käufer oder einen Dritten sowie auf normaler Abnutzung beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, bei nur einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweit dies die Brauchbarkeit der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt.

4. Weiterhin ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen für Mängel, die auf der Verwendung von Werkzeugen beruhen, die der Käufer gestellt oder vorgeschrieben hat, es sei denn, dass die mangelnde Eignung der Werkzeuge dem Verkäufer bekannt oder aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

5. Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufers haftet der Verkäufer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird dem Verkäufer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann diesbezüglich eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Erzeugnisse dem allgemeinen Stand der Technik nicht entsprechen.

6. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Bild ist unverbindlich und ohne Haftung seinerseits und befreit den Besteller nicht von eigenen Prüfungen der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.

7. Für mangelhafte Lieferungen schuldet der Verkäufer Nacherfüllung, wobei der Verkäufer unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers darüber entscheidet, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt wird. Der Käufer ist zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Die Nacherfüllung ist dem Verkäufer insbesondere dann unzumutbar, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiter veräußert oder weiter verarbeitet hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Veräußerung oder Verarbeitung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

9. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer verjähren innerhalb eines Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht abweichende Regelungen getroffen sind. Die Verjährungsfrist von einem Jahr betrifft nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder durch seine Organe und Erfüllungsgehilfen ist seine Haftung auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

10. Insbesondere für Beistellteile, die im Rahmen unserer Produktion durch Beschichten, Verbinden, Vermischen u.ä. Ausschuss werden, übernehmen wir keinen Kostenersatz.

11. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

12. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer (jetzt als Verkäufer) mit seinem Käufer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer VII Abs. 10 dieser AGB entsprechend.

13. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel bzw. unter Artikel VIII geregelten Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels, insbesondere Mangelfolgeschäden oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


VIII. Schutzrechte

1. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der in seinen Werkstätten hergestellten Liefergegenstände nur soweit diese nicht auf den Vorgaben des Kunden beruhen und nur für die Verletzung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten, die in der Bundesrepublik Deutschland erteilt sind.  Soweit der Kunde oder der Verkäufer insoweit von dem Patent- bzw. Schutzrechtsinhaber in Anspruch genommen wird, verpflichten sich die Parteien gegenseitig, kooperativ in dem Verfahren zu unterstützen, um etwaige Ansprüche abzuwehren.

2. Im Hinblick auf solche Teile des Liefergegenstandes, die vom Verkäufer nicht in seinen eigenen Werkstätten hergestellt werden, beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, welche dem Verkäufer gegen seine Unterlieferanten zustehen.

3. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze seines und des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Käufers.

4. Der Käufer hat den Verkäufer auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, hinzuweisen.

Für den Fall, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen das Käufer- oder Bestimmungsland für die Ware nicht die Bundesrepublik Deutschland sein sollte, ist der Käufer verpflichtet, sich über die in dem jeweiligen Land existierenden gewerblichen Schutzrechte zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese in dem jeweiligen Land nicht verletzt werden.

Sollte der Verkäufer von Dritten wegen der Verletzung eines solchen ausländischen Schutzrechtes in Anspruch genommen werden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von den Kosten der damit zusammenhängenden Rechtsverfolgung sowie sämtlichen dem Verkäufer in diesem Zusammenhang auferlegten Zahlungsansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, freizustellen.


IX. Werkzeuge und Vorrichtungen

1. Für Werkzeuge und Vorrichtungen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind und vom Verkäufer angefertigt werden, berechnet er anteilige Werkzeugkosten. Diese sind mangels besonderer Vereinbarungen zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte spätestens 30 Tage nach Vorlage von Ausfallmustern ohne jeglichen Abzug zu bezahlen.

2. Änderungen der Werkzeuge auf nachträglichen Wunsch des Käufers, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster bedingen, gehen zu Lasten des Käufers und berechtigen den Verkäufer, die sofortige Erstattung der bis dahin aufgewendeten Werkzeugkosten zu fordern. Die Kosten für neue Werkzeuge bzw. nachträgliche Änderungen trägt ebenfalls der Käufer.

3. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Käufers verwendet. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers, weil die dem Käufer berechneten Werkzeugkosten nur anteilige Aufwendungen des Verkäufers decken.

4. Wird vom Käufer innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage der Ausfallmuster kein Auftrag erteilt, ist der Verkäufer berechtigt, den an den Käufer nicht berechneten Anteil der Werkzeugkosten anzufordern.

5. Die Werkzeuge und Vorrichtungen werden für Nachbestellungen durch den Verkäufer aufbewahrt und gegen Feuer- und Wasserschäden versichert. Wünscht der Käufer weitergehenden Versicherungsschutz, hat er diesen selbst zu besorgen. Die Aufbewahrungspflicht des Verkäufers für Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt, wenn der Käufer innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung aus diesem Werkzeug keine weiteren Bestellungen aufgegeben hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge und Vorrichtungen auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere sie sach- und fachgerecht zu behandeln und für deren Wartung und Pflege zu sorgen sowie erforderliche Instandsetzungsarbeiten, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind, unverzüglich sach- und fachgerecht zu seinen Lasten vorzunehmen. Der Käufer übernimmt grundsätzlich die Kosten für die Instandsetzung durch normale Abnutzung und die Kosten für den Ersatz des Werkzeuges (z.B. Folgewerkzeug), sofern es durch normale Abnutzung als Ganzes unbrauchbar geworden ist. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten handelsübliche Ausbringungsmengen für die normale Gebrauchsnutzung.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort ist Burgthann / Ezelsdorf.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Verkäufers zuständig ist. heba-tec ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Für die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG/UNCITRAL) wird ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie HIER als PDF herunterladen und ausdrucken.